Ein Urteil …
Der EuGH sieht einen Verstoß darin, dass deutsche Bauregellisten für einen wirksamen Marktzugang zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte aus dem europäischen Ausland stellen. Und das, obwohl diese betroffenen Produkte von sogenannten harmonisierten Normen erfasst wurden und mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Das Urteil verbietet Deutschland, für einen großen Teil von Bauprodukten eigene, nationale Qualitätsanforderungen zu stellen, weil diese nicht an die europäischen Bauproduktnormen angepasst sind.
… und dessen Folge
Bund und Länder haben in den letzten zwei Jahren das deutsche Bauordnungsrecht mit dem europäischen Bauproduktenrecht in Einklang gebracht. Ein wesentlicher Baustein dieses Prozesses ist die am 31.08.2017 eingeführte, über 300 Seiten umfassende Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die jedoch erst dann zur Wirkung kommt, wenn sie in den jeweiligen Landesbauordnungen umgesetzt wurde.
Kurswechsel
Von den Kommissionsdiensten wurde nun ein Papier in Umlauf gebracht. In diesem wird diskutiert, ob EU-Regelungen und die bauaufsichtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten für die Vermarktung von Bauprodukten nicht auch gemeinsam existieren können. Der Verein Deutscher Zementwerke e. V. wie auch alle anderen Betroffenen schauen gespannt auf die weitere Entwicklung dieser noch anhaltenden Diskussion.
Konsequenzen für Zemente
Zemente mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zemente) müssen zukünftig als Zemente nach DIN EN 197-1 in Verkehr gebracht werden. Für sie werden in üblicher Weise Leistungserklärungen ausgestellt und sie erhalten eine CE-Kennzeichnung. Die Einhaltung der technischen Anforderung der weiterhin gültigen DIN 1164-10 wird durch ein zusätzliches privatrechtliches Produktzertifikat ausgewiesen. Die durch die DIN 1164-10 vorgegebene Normbezeichnung (NA) sowie der Übereinstimmungsnachweis (Ü-Zeichen) können nicht mehr verwendet werden.
Das Ü-Zeichen für Flugaschen
… mit bauaufsichtlicher Zulassung zum Nachweis der Umweltverträglichkeit ist nicht mehr zulässig. Der rechtskonforme Einsatz von Flugasche nach DIN EN 450-1 ist aber weiterhin gewährleistet. Der Nachweis nationaler Umweltanforderungen erfolgt nach wie vor durch gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen.
CE-kennzeichen für Produkte
Alle Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, unterliegen einer CE-Kennzeichnungspflicht. Eine Liste der Europäischen Union gibt einen Überblick: